BGH-Entscheidung: Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen nicht erlaubt
Nach einem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist es untersagt, in Einbahnstraßen rückwärts zu fahren – es sei denn, es handelt sich um unmittelbares Rangieren wie Ein- oder Ausparken von einem Grundstück auf die Straße.
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Erneute Verhandlung angesetzt
Dieses Urteil erging in einem Fall, in dem eine Autofahrerin rückwärtsfuhr, um einem ausparkenden Fahrzeug Platz zu machen und anschließend selbst in eine Parklücke zu fahren. Dabei kollidierte sie mit einem anderen Fahrzeug. Ursprünglich hatte das Amtsgericht Düsseldorf zugunsten des Klägers entschieden, doch das Landgericht Düsseldorf wies die Klage in der Berufung zurück. Der BGH hob dieses Urteil aufgrund von Rechtsfehlern auf und ordnete eine erneute Verhandlung an.
Laut Verkehrsregeln ist das Parken auf beiden Seiten einer Einbahnstraße erlaubt, solange keine ausdrücklichen Parkverbote bestehen. Es gilt jedoch die Vorschrift, dass Fahrzeuge nur in Fahrtrichtung geparkt werden dürfen. Für Radfahrer gibt es Ausnahmen: Wenn ein Zusatzzeichen unter dem Einbahnstraßenschild mit einem Fahrrad und Pfeilen in entgegengesetzte Richtungen angebracht ist, dürfen Radfahrer auch gegen die Fahrtrichtung fahren.
Überholen in Einbahnstraßen
Anders als in vielen anderen Verkehrssituationen besteht in Einbahnstraßen kein generelles Überholverbot, sofern ausreichend Platz vorhanden ist und keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entsteht. Doch aufgrund der typischen Enge von Einbahnstraßen ist eine solche Situation eher ungewöhnlich.
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