Neue Maut-Regeln für Wohnmobile und Handwerker-Fahrzeuge
Seit dem 1. Juli gilt eine erweiterte Mautpflicht in Deutschland. Davon betroffen sind nicht nur Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen sondern auch Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen.
© Toll Collect
Ausbau kann problematisch werden
Wohnmobile bleiben laut Angaben des ADAC auch künftig weiterhin mautfrei, wenn diese von außen eindeutig als Wohnmobil erkennbar sind. Zudem sind Fahrzeuge von der Mautpflicht ausgenommen, die dauerhaft und fest mit einer Wohneinheit ausgestattet sind. Dazu zählen beispielsweise die Toilette, Dusche, Betten oder auch Kochgelegenheiten.
Laut ADAC gebe es allerdings viele Fahrzeuge auf Lkw- oder Omnibus-Chassis, die von außen nicht eindeutig wie ein Wohnmobil aussehen würden, auch wenn diese als Fahrzeug zur Personenbeförderung Sonderaufbau Wohnmobil zugelassen sind. Außerdem sei das Gewicht eines Wohnmobils nicht von außen zu erkennen, es könnte über 3,5 Tonnen wiegen sowie auf- oder abgelastet sein.
Mautbefreiung nur unter bestimmten Voraussetzungen
Wohnmobile, die über 3,5 Tonnen wiegen und einen eigenen Ladebereich aufweisen oder einen Transportanhänger mitführen, müssen sich an diverse Voraussetzungen halten, um von der Maut befreit zu sein. Die Nutzfläche muss zu 50 Prozent als Wohnbereich genutzt werden, zudem dürfen die Fahrzeuge nur zu privaten Fahrten genutzt werden. Laut Bundesamt für Logistik und Mobilität besteht Mautpflicht, wenn die Ladefläche größer aus die Wohnfläche ausfällt.
Um Missverständnissen aus dem Weg zu gehen, können Halter ihr Fahrzeug freiwillig bei Betreiber Toll Collect als Wohnmobil registrieren lassen. Der Registrierungsantrag lässt sich mit einer Kopie des Fahrzeugscheins, Fotos und Aufbauskizzen des Wohnmobils sowie Angaben zu den Größenverhältnissen von Wohn- und Ladebereich und Informationen zur Nutzung des Wohnmobils abschließen. Damit lassen sich etwaige Kontrollen oder Nacherhebungsbescheide vermeiden.
Darauf müssen Handwerker achten
Handwerkerfahrzeug über 3,5 Tonnen und unter 7,5 Tonnen sind von der Maut ausgenommen, wenn sie verschiedene Kriterien bei der Art der Fahrt und den transportierten Gütern erfüllen. Dazu zählt unter anderem der Transport von Material, Ausrüstung und Maschinen, die für die eigenen Dienst- und Werkleistungen notwendig sind. Zudem dürfen nur Güter transportiert werden, die im eigenen Betrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert wurden.
Eine Ausnahme für Handwerker gilt nicht für gewerbliche Transporte für Dritte oder für Fahrten, bei denen industriell gefertigte Güter ausgeliefert werden. Zudem sind Werkstatt-, Überführungs- und Privatfahrten mautpflichtig.
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