05.04.2022 | Straftaten im Straßenverkehr sind schneller begangen als gemeinhin bekannt ist. Ein Entzug der Fahrerlaubnis ist dabei sogar die Regel. Zudem können Verkehrsstraftaten mit Freiheitsstrafen geahndet werden. MeinAuto.de klärt auf.
Straftaten im Straßenverkehr
Hier droht Dir Gefängnis
Straftaten im Straßenverkehr sind keine Kavaliersdelikte
Fast jeder ist schon einmal zu schnell gefahren oder hat falsch geparkt. Die Folge ist meist eine Verwarnung oder ein Bußgeld – beides ist in der Regel umgehend bezahlt und vergessen. Von derartigen Ordnungswidrigkeiten sind Straftaten klar abzugrenzen: Strafrechtliche Verurteilungen haben deutlich schärfere Rechtsfolgen. Außerdem erfolgt eine Eintragung im Bundeszentralregister (dem sogenannten Führungszeugnis).
Während Ordnungswidrigkeiten gelegentlich zu einfachen Fahrverboten führen, sieht das Strafgesetzbuch schärfere Maßnahmen vor: Wer eine Verkehrsstraftat begeht, erweist sich in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 69 StGB). Hieraus folgt, dass das Gericht dem Täter die Fahrerlaubnis entzieht. Meist gehen damit die Einziehung des Führerscheins und eine Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zwischen sechs Monaten und fünf Jahren einher. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. Mit anderen Worten: Wenn Dir die Fahrerlaubnis entzogen wurde, musst Du die Erteilung der Fahrerlaubnis neu beantragen. Zudem kommt eventuell eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung auf Dich zu.
Bei Verkehrsstraftaten kann ferner das Auto als Tatmittel eingezogen werden, § 74 StGB. In diesem Fall verliert der Täter das Eigentum an seinem Fahrzeug.
Gefängnisstrafe nur in Ausnahmefällen
Wenn es um die typischen Rechtsfolgen einer Straftat geht, normiert das Strafgesetzbuch keine fixen Strafen, sondern sogenannte Strafrahmen. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) sieht zum Beispiel eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Welche konkrete Rechtsfolge festgesetzt wird, ist stets eine individuelle Frage.
Hierfür spielt die Strafzumessung eine Rolle. Diese orientiert sich vereinfacht gesagt an den Tatumständen und den Verhältnissen des Täters (§ 46 StGB) inklusive (einschlägiger) Vorstrafen. Gefängnisstrafen sind bei Verkehrsstraftaten aber durch die Bank weg die Ausnahme. Hierfür bedarf es in der Regel erheblicher strafrechtlicher Vorbelastungen, einem einschlägigen Bewährungsversagen oder einer besonders gravierenden Tat.
Trunkenheitsfahrten und Unfallflucht
Für Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 315 StGB) gibt es eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille gehen die Juristen von einer unwiderlegbaren alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit aus. Liegt der Wert darunter, müssen alkohol- oder rauschmittelbedingte Fahrunsicherheiten vorliegen.
Wenn Du Dich unerlaubt vom Unfallort entfernst (§ 142 StGB), können eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr auf Dich warten. Auch hier sind Gefängnisstrafen eine Ausnahme. Dennoch gilt: Diesen Tatbestand kannst Du aber auch erfüllen, wenn Du nur mittelbar unfallbeteiligt warst.
Fahren ohne Führerschein und illegale Autorennen
Wenn Du vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis fährst oder als Halter einen Dritten, der keine Fahrerlaubnis hat, fahren lässt, riskierst Du Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Falls Du eine solche Tat fahrlässig begehst, liegt der Strafrahmen bei Geldstrafe bis 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten.
Seit Oktober 2017 sind verbotene Autorennen in Deutschland nach § 315d StGB strafbar. Wer zum Beispiel ein illegales Straßenrennen ausrichtet, daran teilnimmt oder grob verkehrswidrig und rücksichtslos versucht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren belegt.
Gefährdung des Straßenverkehrs: Die “sieben Todsünden”
315b StGB regelt die Gefährdung des Straßenverkehrs und sieht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Dafür muss der Täter rauschbedingt, durch geistige oder körperliche Mängel oder aber aufgrund der sogenannten sieben Verkehrssünden andere Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährden. Zu den sieben Todsünden zählen:
- Nichtbeachten der Vorfahrt
- Falschfahren an Fußgängerüberwegen
- Falsches Überholen bzw. Falschfahren beim Überholvorgang
- Zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen
- Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite an unübersichtlichen Stellen
- Falschfahren (Wenden, Rückwärtsfahren, Entgegenfahren) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
- Unzureichendes Kenntlichmachen von haltenden oder liegengebliebenen Fahrzeugen
Straftaten im Straßenverkehr können ernsthafte rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, von Fahrerlaubnisentzug bis hin zu Freiheitsstrafen. Es gibt Unterschiede zwischen Ordnungswidrigkeiten und strafrechtlichen Verurteilungen, wobei letztere mit dauerhaften Eintragungen und möglichen MPU-Prüfungen verbunden sind. Gefängnisstrafen sind bei Verkehrsstraftaten die Ausnahme und erfordern in der Regel erhebliche Vorbelastungen oder besonders schwerwiegende Delikte.
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