Dienstwagen mit Elektro- und Hybridantrieb haben Steuervorteile: Seit 2020 wird nur noch ein geringer Anteil von 0,25 Prozent des Listenpreises als Grundlage für die Steuerlast berechnet, was die Steuer erheblich reduziert. Diese Regelung gilt auch weiterhin, nachdem die staatliche BAFA-Prämie für E-Autos im Dezember 2023 ausgelaufen ist.
Elektroauto als Dienstwagen
Steuervorteile nutzen
Geldwerter Vorteil
Von der Ein-Viertel-Regelung profitieren
Arbeitnehmer, die von ihren Arbeitgebern Elektroautos als Dienstwagen erhalten, profitieren steuerlich im Vergleich zu herkömmlichen Verbrennungsmotoren. Diese Vorteile sind an spezifische Bedingungen gebunden, insbesondere an den geldwerten Vorteil bei der privaten Nutzung des Dienstwagens. Nach aktuellem Stand gelten diese Vorteile noch bis Ende 2030 gültig.
▶ 0,25 Prozent-Regelung
- Bei Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 70.000 Euro wird dieser geldwerte Vorteil monatlich nur einem Viertel Prozent (0,25 Prozent) des Bruttolistenpreises besteuert.
▶ 0,5 Prozent-Regelung
- Hingegen unterliegen Elektrofahrzeuge mit einem Listenpreis über 70.000 Euro einem etwas höheren Steuersatz von 0,5 Prozent.
Zum Vergleich: Die Steuerlast für herkömmliche Verbrennungsmotoren als Dienstwagen beträgt ein Prozent. Diese Differenzierung in der Besteuerung zielt darauf ab, Elektromobilität zu fördern und Unternehmen sowie Arbeitnehmer zu ermutigen, auf umweltfreundlichere Transportoptionen umzusteigen.
Steuer-Risiko bei Preiserhöhungen
Während der Wartezeit auf die Auslieferung eines bestellten Elektroautos besteht die Gefahr, dass der Listenpreis dieses Fahrzeugs steigt und die Grenze von 70.000 Euro überschreitet. Sobald der Bruttolistenpreis das Limit von 70.000 Euro übersteigt, erhöht sich automatisch auch der Steuersatz für den geldwerten Vorteil des Dienstwagens. Das bedeutet, dass selbst wenn der ursprünglich vereinbarte oder endgültige Kaufpreis unterhalb dieser Grenze lag, die Steuerlast entsprechend der aktuellen Bruttolistenpreise zu tragen wäre.
Diese Situation könnte Arbeitnehmer mit zusätzlichen Steuerkosten belasten – ein Aspekt, der bei der Planung und Entscheidung bezüglich des Dienstwagenkaufs in Betracht gezogen werden sollte.
Berechnung des geldwerten Vorteils
Die Berechnung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Dienstwagens kann auf verschiedene Weisen erfolgen, wobei Arbeitnehmer zwischen einem Fahrtenbuch und der pauschalen Versteuerung wählen können.
▶ Fahrtenbuch
- Beim Führen eines Fahrtenbuchs müssen alle Fahrten detailliert notiert werden, ebenso wie die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten. Diese Kosten werden dann prozentual anhand der jährlichen Fahrleistung verwendet, um den geldwerten Vorteil zu bestimmen.
▶ Pauschale Versteuerung
- Alternativ dazu kann sich der Arbeitnehmer für die pauschale Versteuerung entscheiden. Dabei wird ein vorab festgelegter Prozentsatz des Bruttolistenpreises des Dienstwagens monatlich zum zu versteuernden Einkommen hinzugefügt. Wichtig: Rabatte, Sonderkonditionen oder Marktrabatte beim Fahrzeugkauf können nicht in die Berechnung des geldwerten Vorteils einfließen.
Steuervorteile für Plug-in-Hybride
Wer Voraussetzungen erfüllt, der spart
Hybrid-Dienstwagen, die spezifische Kriterien erfüllen, werden ebenfalls steuerlich begünstigt.
▶ 0,5-Prozent-Regelung
- Bei der Besteuerung von Hybrid-Dienstwagen wird unabhängig vom Kaufpreis ein Satz von 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises angesetzt. Diese Regelung gilt bis mindestens 2030.
▶ Voraussetzungen
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Extern aufladbar (Gilt nur für Plug-in Hybride. Voll- oder Mildhybride profitieren nicht von steuerlichen Vorteilen)
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CO2-Ausstoß von höchstens 50 Gramm pro Kilometer oder elektrische Reichweite von mindestens 60 Kilometern
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ab 2025: Mindestreichweite soll 80 Kilometern betragen
Wichtig: Bei einem gebrauchten Elektrofahrzeug wird der Steuersatz reduziert, aber der Arbeitnehmer profitiert nur, wenn das Fahrzeug ab 2019 als Firmenwagen genutzt wurde. War das Auto bereits 2018 im Dienstbetrieb, gilt die normale 1-Prozent-Regelung.
Firmenwagen zuhause aufladen
Sind die Kosten absetzbar?
Im Gegensatz zu herkömmlichen Firmenwagen, bei denen die Erstattung der Spritkosten einfach über Tankbelege oder Tankkarten erfolgt, gestaltet sich die Abrechnung für Elektroautos etwas komplizierter. Elektrofahrzeuge können nicht nur an öffentlichen Ladestationen, sondern auch an privaten Stromanschlüssen aufgeladen werden. Die korrekte Erfassung und Abrechnung des geladenen Stroms für die private Nutzung des Dienstwagens bietet dabei verschiedene Optionen.
▶ Wallbox
Eine Möglichkeit ist die Installation einer Wallbox mit einem separaten Zähler beim Stromanbieter, um jede geladene Kilowattstunde genau erfassen zu können. Alternativ kann ein geeichter Zwischenzähler zwischen dem Hauptzähler und der Wallbox installiert werden, um die Menge des geladenen Stroms zu messen. Darüber hinaus existieren Wallboxen mit "Zugangskontrolle", die unterschiedliche Ladevorgänge verschiedenen Nutzern zuweisen können.
▶ Steuerfreie Ladepauschale
Die Zahlung einer monatlichen Pauschale für die Ladestromkosten durch den Arbeitgeber könnte eine unkomplizierte Lösung für alle Beteiligten sein. Finanzverwaltungen befreien diese Pauschalen bis zu bestimmten Höchstbeträgen von der Steuer. Die Höhe der Pauschale hängt davon ab, ob beim Arbeitgeber eine Lademöglichkeit besteht oder nicht.
Bei einer kostenfreien oder verbilligten Lademöglichkeit oder der Bereitstellung einer Ladekarte durch den Arbeitgeber bleiben maximal 30 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge und 15 Euro monatlich für Plug-in-Hybride steuerfrei. Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber erhöht sich der steuerfreie Betrag auf 70 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge und 35 Euro für Plug-in-Hybride.
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